Pächterwechsel

Eine Kündigung bei Aufgabe bzw. Pächterwechsel muss schriftlich erfolgen.
Bei Pächterwechsel ist eine neue Abschätz- und Bearbeitungsgebühr sofort nach Abgabe der Kündigung zu überweisen.
Die sofortige Zahlung ist erforderlich geworden, da es immer häufiger zur verspäteten Zahlung der Gebühr gekommen ist.  Weinend Die Abschätzkommision wird auch erst nach Zahlung der Gebühr zur Abschätzung beauftragt.

tl_files/icon_fig/home-8-icon.pngEs ist unerlässlich vor Beginn der Abschätzung, einen Dichtigkeitsnachweis der Abwassersammelanlage einschliesslich der Zuflüsse vorzulegen, da ansonsten diese nicht bewertet werden kann und hierfür Entfernungs- und Entsorgungskosten anfallen.

Im Interesse der abgebenden Pächter weisen wir noch einmal darauf hin, dass zur Abschätzung die Baulichkeit / Baulichkeiten, diese zum Zeitpunkt der Abschätzung geräumt sein müssen ( nach erfolgter Abschätzung kann das Inventar wieder eingestellt werden ).

Dies ist erforderlich um eine vollständige Abschätzung zu gewährleisten. Bei einer nichtberäumten Baulichkeit findet keine Abschätzung statt, für die erneute Anfahrt der Abschätzkommision wird zusätzlich eine Pauschale fällig.


Wir bitten in Ihrem Interesse, die Bestimmungen zur kleingärtnerischen Nutzung zu beachten.
Danke...Zwinkernd
Link zum Bundeskleingartengesetz Quelle: www.stadtentwicklung.berlin.de

Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten

Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten
auf landeseigenen Grundstuücken vom 15.Dezember 2009 Berlin

Link:  Verwaltungsvorschriften    Quelle: www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt


Anmerkung: Diese Vorschriften sind grundsätzlich allgemeingültig, der Vertragspartner ist jedoch der Bezirksverband Zehlendorf als Pächter.
Auszug:

§ 4 Kleingärtnerische Nutzung

(1) Eine kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn das Pachtgrundstük zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, wobei mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu ver-wenden ist. Zur kleingärtnerischen Nutzfläche gehören:

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Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und anderen Kulturen;
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Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt;
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Frühbeete, Kompostanlagen, Gewächshäuser.

(2)Niedrige und halbhohe Ziergehölze mit einer max. Wuchshöhe von 2,50 m sind zulässig. Das Anpflanzen von Walnussbäumen ist verboten.

(3) Gesunde Pflanzenabfälle und andere kompostierfähige Materialien sind zu kompostieren. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht zulässig.
(4 )Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten. Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin in besonderen Fällen auf Antrag zugelassen werden.
Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaß-nahmen einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen einzuhalten. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.
Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach vorheriger Beratung durch das Pflanzenschutzamt oder nach Beratung durch Gartenfachberaterinnen und Gartenfachberater mit Sachkundenachweis angewendet werden.
In Wasserschutzgebieten ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden generell verboten. Ausnahmezulassungen müssen gesondert bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein bei behördlicher Anordnung (§ 14 a) dieses Vertrages).
Der Pächter wird die Unterpächterinnen und Unterpächter über den neuesten Stand des in-tegrierten Pflanzenschutzes, der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren.
(5)Das Benutzen des Pachtgrundstückes zu kleingärtnerischen Zwecken schließt jede gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung mit Ausnahme der in § 12 geregelten Wohnlaubennutzung aus.